Arbeitslosenhilfe war in Deutschland eine staatliche Fürsorgeleistung, welche aus Steuermitteln finanziert und von der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Bundes ausgezahlt wurde.
Die Arbeitslosenhilfe wurde zum 1. Januar 2005 mit der Sozialhilfe unter der Bezeichnung Arbeitslosengeld II zusammengefasst. Das bedeutete praktisch eine Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der Sozialhilfe, da sich Arbeitslosengeld II nicht nach der Höhe der zuvor eingezahlten Beiträge bemisst, sondern nach der Bedürftigkeit. Daher fällt dieses für Facharbeiter und Führungskräfte deutlich niedriger aus, wohingegen Geringverdiener teilweise profitieren. Allerdings wird Arbeitslosengeld II wie die Arbeitslosenhilfe vom Bund bezahlt und nicht von den Kommunen, weshalb die Zahlen der Sozialhilfeempfänger in den ersten Monaten des Jahres 2005 in Großstädten um oft 95 bis 97 Prozent zurück gingen. Dagegen stieg die Zahl der Arbeitslosen zum 1.1.2005 aufgrund der erstmaligen statistischen Erfassung vieler ehemaliger Sozialhilfeempfänger drastitsch an.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Arbeitlosenhilfe hat wer
- bedürftig ist,
- arbeitslos ist,
- der Arbeitsagentur zur Verfügung steht,
- sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat,
- innerhalb der Vorfrist (ein Jahr vor Antragstellung) mindestens einen Tag Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat,
- keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Anspruchsdauer
Grundsätzlich ist der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zeitlich unbegrenzt, er wird jedoch in so genannten Bewilligungsabschnitten von einem Jahr gewährt. Das bedeutet, das nach je einem Jahr ein erneuter Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe gestellt werden muss. Bei jeder Antragstellung werden die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft.
Höhe der Arbeitslosenhilfe
Der Leistungssatz beträgt allgemein 53 % oder 57% des Leistungsentgeltes.
Den erhöhten Leistungssatz erhalten Arbeitslose wenn sie oder ihr Ehegatte/Lebenspartner ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz haben.
Arbeitslosenhilfe ist steuerfrei. Der Bezieher darf eine oder mehrere Nebenbeschäftigung(en) ausüben, solange er bei diesen Beschäftigungen insgesamt unter einer wöchentliche Arbeitszeit von 15 bzw. bei Selbständigkeit unter 18 Stunden bleibt.
Es gibt einen monatlichen Freibetrag von 165,- Euro. Wenn das Nebeneinkommen diesen Freibetrag übersteigt, wird der übersteigende Betrag von der Arbeitslosenhilfe abgezogen.
Auszahlungen erfolgen unbar und rückwirkend, d.h. am Ende des Monats; in Ausnahmefällen ist eine Barauszahlung möglich.
Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld wird die Arbeitslosenhilfe ebenfalls um das einen Freibetrag überschreitende Einkommen eines eventuellen Ehegatten/Partners gemindert.
Siehe auch
Weblinks
Allgemein
- [https://arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/supertemplates/Content.jsp&navId=75 Informationen über die Arbeitslosenhilfe]
- Rat, Hilfe, Tips und Infos rund um die Arbeitslosigkeit
Rechtliche Grundlagen